Versicherungsrecht

Dem Rechtsgebiet des Versicherungsrechts werden all jene Streitigkeiten zugeordnet, die ihren Ursprung in einem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag haben. Beispielhaft möchten wir einige typische Konstellationen benennen.

  • Die Auseinandersetzung betrifft den Bestand des Versicherungsvertrages, z.B.:

    Der Versicherer hat den Krankenversicherungsvertrag, den Berufsunfähigkeitsvertrag etc. wegen arglistiger Täuschung angefochten oder wegen falschen Angaben bei Abschluss des Vertrages gemäß § 19 VVG den Rücktritt erklärt.

    Der Versicherer steht auf dem Standpunkt, die Krankentagegeldversicherung wäre wegen zwischenzeitlich eingetretener Berufsunfähigkeit beendet und stellt die Zahlung ein.

    Der Versicherungsnehmer hat den Vertrag gekündigt, der Versicherer akzeptiert die Kündigung aber nicht oder nur zu einem späteren Zeitpunkt.

  • Die Auseinandersetzung betrifft Leistungsansprüche, z.B.:

    Der Versicherer hat die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil er meint, die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. der Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung, der Diebstahl des Kfz in der Kaskoversicherung, die Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die unfallbedingte Invalidität in der privaten Unfallversicherung) wären nicht erfüllt bzw. nachgewiesen.

    Der Versicherer hat die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt oder gekürzt, weil der Schaden gemäß § 81 VVG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder gemäß § 28 VVG Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung bestünde.

    Der Versicherer hat eine andere Meinung zur Höhe der Versicherungsleistung, etwa zu den erforderlichen Reparaturkosten in der Kaskoversicherung, dem Maß der Invalidität bzw. der Mitwirkung unfallfremder Vorerkrankungen in der privaten Unfallversicherung oder dem Versicherungswert entwendeter Gegenstände in der Hausratversicherung. Vielleicht nimmt er auch eine Kürzung wegen einer vermeintlich bestehenden Unterversicherung vor.

  • Die Auseinandersetzung betrifft Schadensersatzansprüche, z.B.:

    Der Versicherungsvertreter hat nicht darauf hingewiesen, dass es nach einem Anbau sinnvoll ist, die Versicherungssumme der Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung anzupassen.

    Ein Versicherungsmakler hat empfohlen, zu einem anderen Versicherer zu wechseln, aber nicht darauf hingewiesen, dass sich dadurch Lücken im Versicherungsschutz ergeben.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer denkbarer Konstellationen, die wir an dieser Stelle nicht alle aufführen können. Worin auch immer Ihr Problem besteht: Sprechen Sie uns an! Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und helfen Ihnen gerne weiter.

Dabei ist es unsere bewusste Entscheidung, nicht ausschließlich auf einer Seite tätig zu sein. Wir vertreten also nicht nur Versicherungsnehmer, sondern sind auch für einige Versicherungsgesellschaften als Hausanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung betraut. Das ermöglicht es, sich in beiden Konstellationen besser in die jeweilige Gegenseite hineinzuversetzen und einzelne Schritte zu deuten bzw. vorauszusehen.

Abschließend:

Es gibt auch Auseinandersetzungen mit Versicherern, die nicht in das Gebiet des Versicherungsrechts fallen, die aber ebenfalls in unserer Kanzlei bearbeitet werden.

Streiten Sie etwa mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK etc.) oder der gesetzlichen Rentenversicherung, dann handelt es sich um einen Streit mit einem Sozialversicherungsträger, welcher dem Gebiet des Sozialrechts unterfällt.

Streiten Sie mit dem Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, dann gehört das in das Gebiet des Verkehrsrechts.

Streiten Sie mit dem Haftpflichtversicherer eines Nachbarn, weil Sie bei Winterglätte auf dem nicht gestreuten Bürgersteig ausgerutscht sind oder mit dem Haftpflichtversicherer eines Dachdeckers, weil durch mangelhafte Arbeit Wasser in Ihr Haus eingedrungen ist, dann unterfällt dies dem Gebiet des Schadensersatzrechts, welches Teil des Allgemeinen Zivilrechts ist.