Bau- und Architektenrecht

Wer schon einmal ein Haus gebaut oder saniert hat, weiß, dass der Erfolg entscheidend von einer umfangreichen Planung sowie einem koordinierten Ineinandergreifen der verschiedenen Gewerke abhängig ist.

Kommt es während der Bauphase zu Verzögerungen, zu Mängeln oder treten Folgeschäden erst Jahre später auf, bedarf es einer fundierten Darlegung der Mängelsymptome sowie Auswertung der rechtlichen Beziehungen zueinander.

Dabei bringen wir das erforderliche Verständnis für technisch komplexe Leistungsabschnitte mit und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich sowie gerichtlich durch.

  • Bauvertrag

    Im Wege der Reform des Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber zum 01.01.2018 umfangreiche Änderungen im Bau- und Architektenrecht vorgenommen, um der stetig fortschreitenden Baubranche gerecht zu werden und Verbraucherrechte zu stärken. Dabei ist beispielsweise zu beachten, dass Bauverträge nunmehr schriftlich abgeschlossen werden sollten. Denn der neu eingeführte Verbraucherbauvertrag ist formunwirksam, wenn er nur mündlich abgeschlossen worden ist. Wird gegen diese gesetzliche Formvorschrift verstoßen, bestehen allerdings grundsätzlich weder Anspruch auf Werklohn noch auf Gewährleistung.

    Die vorgestellte Neuerung verdeutlicht den zunehmenden Bedarf der Spezialisierung im Bau- und Architektenrecht, dem wir durch regelmäßige Fortbildungen begegnen.

  • Vergütung

    Zahlt der Auftraggeber den vereinbarten Werklohn nicht, obwohl Sie die Bauleistung erbracht haben? Legt das Bauunternehmen die Schlussrechnung vor, obwohl noch wesentliche Mängel vorliegen und das Baugewerk noch nicht beendet ist?

    In solchen Fällen besteht häufig Streit über den Werklohn des Bauunternehmers oder das Honorar des Architekten. Deren Leistung ist grundsätzlich erst mit der Abnahme vollständig zu vergüten. Eine solche Abnahme muss allerdings nicht bei jedem Baugewerk ausdrücklich erklärt oder durch Protokoll schriftlich festgehalten werden. Es kann mitunter auch ausreichend sein, dass der Bauherr im Wesentlichen mit der Leistung des Bauunternehmers einverstanden ist und dies durch sein Verhalten nach außen hin zu verstehen gibt.

    Wir setzten Ihre Werklohnforderung sowie Ihr Honorar nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) durch oder weisen für Sie unbegründete Forderungen zurück.

  • Baumängel

    Treten Baumängel auf, kommt zwangsläufig die Fragestellung auf, wer die Mängel zu beseitigen hat und wer die Kosten hierfür tragen wird. Regelmäßig ist allerdings schon nicht bekannt, was überhaupt die Ursache für den erst zum späteren Zeitpunkt sichtbar gewordenen Mangel ist.

    Durch z.B. präzise Anträge im sog. Beweissicherungsverfahren tragen wir dazu bei, dass die Ursachen der Mängel durch Gerichtsgutachten rechtssicher festgestellt werden und eine Beseitigung ohne weitere Verzögerung durchgeführt werden kann.

  • Mängelrechte

    Die sogenannten Mängelrechte des Bauherrn ergeben sich entweder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dabei sollte der Mangel nicht voreilig ohne Beteiligung des jeweiligen Bauunternehmers beseitigt werden. Anderenfalls droht dem Bauherrn, dass er die später aufgewandten Kosten nicht ersetzt bekommt. Denn Voraussetzung für die Selbstvornahme oder Schadenersatz ist grundsätzlich die vorherige Aufforderung gegenüber dem Bauunternehmen zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung, wozu ihm eine angemessene Frist zu setzen ist.

    Schafft das Bauunternehmen mehrfach nicht, den Mangel zu beseitigen oder läuft die vorherige gesetzte Frist erfolglos ab, stehen dem Bauherrn grundsätzlich weitergehende Rechte zu. Er muss für die Mängelbeseitigung nicht mehr an dem ursprünglichen Unternehmen festhalten. Vielmehr kann er die Mängel durch eine andere Firma beheben lassen und die Kosten für die Beseitigungsmaßnahmen verlangen.

    Wir sind Ihnen gerne behilflich, dass Sie die zusätzlichen Kosten für die Mängelbeseitigung vom Bauunternehmen erstattet bekommen.

  • Architektenhaftung

    Der Architekt gestaltet und konzipiert das Gebäude. Darüber hinaus kann er mit der Aufgabe befasst sein, wichtige Bauabschnitte zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Architekten kommt für den Erfolg des Bauwerks eine wesentliche Rolle zu. Dabei können ihm Fehler sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung und der Überwachung unterlaufen.

    Wir zeigen Ihnen auf, gegen wen welche Ansprüche aus dem Baugewerk bestehen, erläutern die Risiken und setzen diese gemeinsam mit Ihnen zusammen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

  • Bauversicherung

    Das Versicherungsrecht spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um sogenannte Folgeschäden geht, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung hervorgehen. Dichtet der Dachdecker das Dach nicht ordnungsgemäß ab oder löst sich ein Rohrstück nach vorschriftswidriger Installation und führt dies zu weiteren Schäden am Eigentum des Bauherrn, kann dies zu hohen Kosten für die Beteiligten führen. Diese Risiken können für den Bauherrn durch eine Bauleistungs- oder Wohngebäudeversicherung oder für das Unternehmen durch eine Haftpflichtversicherung minimiert werden.

    Lehnt die Versicherung des Schadenverursachers die Haftung dennoch ab und verweist Sie auf ein anderes Unternehmen oder wirft Ihnen Ihre Versicherung eine wissentliche Pflichtverletzung vor und verweigert die Deckung?

    Dann sollten Sie nicht zögern, einen fachspezifischen Anwalt hinzuzuziehen. Wir vertreten sowohl Bauherrn als auch Bauunternehmen und Architekten in sämtlichen deckungs- und haftrechtlichen Fragestellungen. Schließlich zeichnen wir uns durch unsere langjährige Erfahrung auf Seiten von Versicherungsgesellschaften aus, für die wir erfolgreich sog. Regressverfahren gegen den Schadenverursacher führen oder unberechtigte Ansprüche abwehren.