Familienrecht

Das Familienrecht umfasst viele Teilbereiche, welche die Fragen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, Eltern und einander, sowie Kinder und Eltern klären soll. Das Kindschaftsverhältnis endet hierbei nicht mit der Volljährigkeit, das Familienrecht greift teilweise auch, wenn die Eltern ins Pflegeheim müssen. Besonders wichtig ist aus unserer anwaltlichen Erfahrung die Frage der finanziellen Zukunft, und damit des Unterhaltes und der Vermögensauseinandersetzung.

Die Zielsetzung eines Mandats wird immer in einem ersten Gespräch besprochen. Hierbei ist es uns nicht nur wichtig, dass die Erfolgsaussichten besprochen werden, sondern dass Sie auch einen Überblick über die Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten erlangen.

  • Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle und deren Anwendung

    Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, ggf. auch nach dem fiktiven Einkommen, des Elternteils, welcher das Kind nicht betreut. Die Düsseldorfer Tabelle bildete die Grundlage, entscheidend – und dafür ist aus unserer Sicht der Rechtsanwalt notwendig - ist die Frage, wie das Einkommen zu berechnen ist. Bei jeder Unterhaltsform gibt es unterschiedliche Abzüge, welche von der Rechtsprechung berücksichtigt werden.

    Der Kindesunterhalt endet nicht mit der Volljährigkeit, es ändert sich nur die Berechnung. Der Kindesunterhalt endet mit dem Ende der ersten Ausbildung. Über die Frage, was das Ende der ersten Ausbildung ist, kann man sich streiten.

  • Ehegattenunterhalt: Berechnung und mögliche Vereinbarungen

    Durch die Heirat verpflichtet man sich auch gleichzeitig zur Unterhaltszahlung. Dieser Unterhalt muss nicht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt), sondern je nach Dauer der Ehe und Umstände des Einzelfalls auch darüber hinaus gezahlt werden (nachehelicher Unterhalt).

    Meist ist relativ schnell klar, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltsverpflichtet ist. Über die Höhe der zu leistenden Zahlungen wird hingegen oft und intensiv gestritten. Das liegt vor allem daran, dass Gesetz und Rechtsprechung eine Vielzahl von Ausnahmen kennen, die sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Diese Punkte können wir im Rahmen einer Unterhaltsberechnung berücksichtigen.

  • Elternunterhalt: Problematik Pflegeheim

    In der heutigen Zeit werden auch Eltern unterhaltsbedürftig. Denn fast keiner kann die Kosten des Pflegeheims alleine übernehmen. Hier unterstützt das Sozialamt, das Sozialamt tritt jedoch an die Kinder im Rahmen des Unterhaltes heran.

    Da häufig Fehler in diesen Berechnungen gemacht werden, gleichzeitig jedoch die sogenannten Schonbeträge äußerst hoch sind, lohnt es sich hier durchaus die Berechnung zu überprüfen und gegebenenfalls sich gegen das Sozialamt zu wehren.

  • Zugewinn

    Wenn man verheiratet ist, lebt man in der Regel im sogenannten gesetzlichen Güterstand, d. h. der Zugewinngemeinschaft. Denn dieser tritt automatisch bei der Heirat ein, alles andere müsste man notariell vereinbaren.

    Es kann jedoch gefordert werden, dass der Zugewinn mit der Scheidung ausgeglichen wird. Zugewinn ist das erwirtschaftete Vermögen während der Ehe. Das ist also der Betrag, der übrig bleibt, wenn man vom Endvermögen (d.h. das „positive“ Vermögen, das man hat, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird) das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) abzieht (= Zugewinn). Die Differenz dessen, was man während der Ehe erwirtschaftet hat, wird hälftig ausgeglichen, Zugewinnausgleich.

    Erbschaften oder Schenkungen erhöhen im Übrigen den Zugewinn nicht, es sei denn, diese gewinnen selber während der Ehe an Wert. Eine geschenkte Wohnung wird höchstwahrscheinlich über die Jahre der Ehe an Wert gewinnen, dieser Wertzuwachs muss berücksichtigt werden.

    Der Zugewinnausgleich ist ein reiner Zahlungsanspruch, der nicht automatisch mit der Scheidung erfolgt. Er kann jedoch im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann auch verjähren, man hat ab der Scheidung nur drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen.

    Wenn man einen entsprechenden Anspruch zu haben glaubt, ist eine kompetente Beratung durch uns durchaus sinnvoll, damit insbesondere auch die Folgen für einen selber berücksichtigt werden. Es handelt sich hier um eine äußerst komplexe Materie, die nicht durch einfache Tabellen gelöst werden kann. So ist im Rahmen der Saldierung auch die Inflation im Vergleich zum Beginn der Ehe zu berücksichtigen.

  • Vermögensauseinandersetzung

    Auch eine gemeinsame Immobilie oder auch nur ein gemeinsamer Mietvertrag kann Anlass einer Auseinandersetzung sein. Wenn beide Eheleute mitarbeiten, so muss diese Auseinandersetzung auch nicht gerichtlich geführt werden, es muss jedoch häufig eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorformuliert und letztlich notariell erstellt werden.

    Wir sind Ihnen gerne behilflich, die Kostenfallen zu umgehen.

  • Kindschaftsrecht: Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang

    Es ist grundsätzlich so, dass den Eltern gemeinsam das Recht auf Sorge und jedem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht. Bei wem das Kind wohnt, wann und wie lange Besuchszeiten sind, und wer sich kümmert, wenn beide Elternteile verhindert sind, ist oftmals Grund für heftige Auseinandersetzungen.

    Ob Sie das alleinige Sorgerecht wollen oder insbesondere als Vater eines unehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen, wir können Ihnen dabei helfen. Dabei ist das Wohl des Kindes immer zu beachten.

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist eigentlich nur ein Teilrecht des Sorgerechtes, es ist jedoch entscheidend für die Frage, wo das Kind wohnt. Teilweise ist aufgrund einer Veränderung in der Beziehung noch ein Wechsel des Aufenthalts notwendig. Das Jugendamt scheitert häufig an einer einvernehmlichen Lösung, sodass dann die Lösung über die Gerichte und mit unserem Beistand gefunden werden kann.

    Im Rahmen des Umgangsrechtes geht es um die Frage des Besuches. Besonders Zeitpunkt und Dauer von Besuchsrechten sind oft Streitgegenstand. Ob nun nur am Wochenende, in den Ferien oder jeden Tag: Jede Regelung muss individuell an die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden. Wir arbeiten das mit Ihnen aus!

  • Scheidung

    Die Scheidung ist das gerichtliche Verfahren, um die Ehe aufzulösen. Es gibt grundsätzlich zwei Arten, die Scheidung nach dem Trennungsjahr und die sogenannte Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. In der Regel wird es notwendig sein, das Trennungsjahr abzuwarten. Um jedoch das Trennungsjahr in Gang zu setzen, muss eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett zumindest, am besten eine räumliche Trennung herbeigeführt werden. Vieles kann man im Rahmen des Trennungsjahres noch regeln, um seine eigene Position in der Scheidung zu verbessern. Im Rahmen einer vorbereitenden Beratung kann man so etwas besprechen.

  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der Rentenanwartschaften

    Wenn man während der Ehe entweder aufgrund seiner Arbeit oder aufgrund einer privaten Vorsorge in die gesetzlichen oder privaten Rentensysteme einzahlt, so müssen diese Beträge in Form von Anwartschaften ausgeglichen werden. Gerade im Hinblick auf Pensionsansprüche können sich erhebliche Nachteile durch den Ausgleich ergeben. Auch im Rahmen einer langen Ehedauer sind erhebliche Summen zu berücksichtigen, welche ausgeglichen werden. Hier sollte im Rahmen der Beratung die Möglichkeit des Ehevertrages besprochen werden.

  • Ehevertrag

    Es gibt Situationen, in denen Ehevertrag sinnvoll ist. Das kann z.B. vor einer Scheidung sein, um bereits alles Wichtige zu regeln, bevor es zur gerichtlichen Ausnahme zukommt oder auch am Anfang einer Ehe, wenn die gemeinsame Zukunft bedacht werden muss. Wir bereiten den Ehevertrag mit Ihnen zusammen vor, übernehmen die Korrespondenz mit dem Notar, nur die Notartermine sind sodann von Ihnen wahrzunehmen.

  • Gewaltschutzverfahren

    Es gibt im Familienrecht den etwas bösen Spruch, der Schläger gehört zur Familie. Leider beweisen die Statistiken, dass es sehr häufig so ist, dass einem Gewalt in einer Beziehung geschieht. Hierfür hat der Gesetzgeber das Gewaltschutzverfahren eingerichtet. Im Rahmen dieses Verfahrens kann man fast immer erreichen, dass der Andere sich fernhalten muss und keinen Kontakt mehr mit einem aufnimmt.

    Darüber hinaus kann man diesem Zusammenhang auch sich die Wohnung zuweisen lassen. Das bedeutet, man ist nicht gezwungen auch noch aus seiner gewohnten Umgebung zu fliehen.

    Beim Familiengericht können wir in Zusammenarbeit mit Ihnen einstweilige Anordnungen, häufig sogar ohne mündliche Verhandlung, erwirken. Teilweise kann man binnen drei Tagen einen solchen Beschluss erhalten.

Im Familienrecht geht es oft um Schnelligkeit: Bei uns bekommen Sie umgehend einen Termin. Alle Schriftsätze werden sofort an Sie weitergeleitet, so dass Sie stets auf dem neuesten Stand sind. Die Kommunikation läuft unkompliziert über E-Mail und/oder Telefon. Eine persönliche Beratung ist selbstverständlich jederzeit möglich.