Erbrecht

Das Erbrecht berührt uns alle. Wir alle haben oder sollten uns mit verschiedenen Fragestellungen des Erbrechts auseinandersetzen.

Wem und wie hinterlasse ich mein in vielen Jahren erarbeitetes Vermögen? Wie kann ich verhindern, dass jemand einen Anteil an meinem Vermögen erhält, obwohl ich das nicht will? Was habe ich selbst bei einem Erbfall an Vermögenswerten zu erwarten und welche Rechte habe ich, falls es Streit geben sollte?

Wir beantworten Ihnen diese Fragen und helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dabei geht es nicht nur um die Beratung vor dem Tod, im Sinne einer Testamentsgestaltung, sondern auch um die Frage des Erbrechtes und des Pflichtteilsrechtes nach dem Tod eines Angehörigen, sowie dessen Durchsetzung, gegebenenfalls auch vor Gericht. Da es beim Erbrecht regelmäßig um höhere Beträge geht, muss auch der Kostenfaktor im Blick behalten werden. Es ist unsere Aufgabe als Rechtsanwälte, Sie hier vor eventuellen Kostenfallen zu bewahren.

Teilweise ist es auch sinnvoll in Form von lebzeitigen Schenkungen bereits jetzt etwas zu regeln, was nach dem Tod nicht mehr geregelt werden kann.

  • Testament oder Erbvertrag

    Wer es nicht dem Zufall überlassen will, handelt verantwortungsbewusst, wenn er beizeiten seinen Nachlass regelt. Denn: Der Tod ist gewiss, ungewiss aber die Stunde.

    Wir müssen immer wieder feststellen, dass dann, wenn keine Verfügung getroffen und nichts unternommen und geregelt wurde, Überraschungen aus Sicht des zukünftigen Erblassers oder bei den Erben eintreten können. Ob diese gewollt oder unerwünscht sind, insbesondere dann, wenn Vermögen oder Rechte bestimmten Personen zufallen oder eben nicht zufallen sollen, lässt sich in der frühzeitigen Beratung ermitteln und den Bedürfnissen anpassen. Ein Testament oder Erbvertrag muss gut überlegt sein und auch gut formuliert sein.

    Wir können hier die Vorlagen liefern, die entweder handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden oder von einem Notar mit unserer Hilfe umgesetzt werden. Es gibt leider viele unklare Testamente, dazu diesem Punkt sehr viel im Internet kursiert, obwohl es beim Testament auf das einzelne Wort ankommt. Das Wort Vorerbe und Vollerbe bedeutet - vereinfacht gesagt - den Unterschied zwischen dem eigenständigen Verfügen über das ererbte Vermögen oder nur das Abschöpfen der Zinsen. Aus diesem Grunde ist es so wichtig, dass das Testament über dessen Umsetzung man schließlich selber nicht mehr wachen kann, so gut wie möglich erstellt wurde.

    Aus anwaltlicher Erfahrung kann gesagt werden, dass jede Unklarheit zu einem noch größeren kostenträchtigen Streit führt.

  • Erbscheinsverfahren

    Nicht immer benötigt man ein Erbschein. Gerade wenn Immobilien im Spiel sind, ist das jedoch der Regelfall.

    Der Erbschein kann unmittelbar beim Amtsgericht beantragt werden oder über einen notariellen Antrag. Nicht immer ist der Antrag jedoch leicht durchsetzbar. Manchmal ist das Testament unklar formuliert oder sogar unwirksam, bzw. es ist kein Testament vorhanden und die Verwandtschaftsverhältnisse sind unklar, sodass es bereits hier zu einem Streit kommt.

    Im Rahmen der Beratung legen wir das Testament aus, sodass ein Erbscheinsantrag nur mit Erfolgsaussichten gestellt wird. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor Gericht können wir Sie im Streitfall vertreten.

  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    Wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, ist man automatisch in einer Erbengemeinschaft das hat sehr viele Einschränkungen zur Folge, wenn man über den Nachlass verfügen möchte. Vieles muss abgesprochen werden, manches kann gegen den Widerstand des Miterben nicht durchgesetzt werden.

    Wir beraten Sie sowohl im Hinblick auf ihre Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft, als auch im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich wollen alle Miterben, dass eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Wie, wann und zu welchen Bedingungen wird jedoch häufig unterschiedlich gesehen. Aus diesem Grunde stehen wir Ihnen hier zur Seite und setzten Ihre Ansprüche auch gegebenenfalls gerichtlich durch.

  • Ausschlagung des Erbes

    Ein Erbe wird automatisch angenommen, wenn man das Erbe nicht ausschlägt. Grundsätzlich gilt eine sechswöchige Frist ab Kenntnis von dem Erbe. Kenntnis bedeutet jedoch auch, dass man nur von dem Tod des Erblassers erfahren hat und ein Erbrecht hat. Als Kind oder als Ehefrau muss man sich in der Regel mit der Ausschlagung beeilen.

    Der Erbfall muss nämlich nicht immer erfreulich sein. Manchmal hat der Erblasser einem Verpflichtungen auferlegt, wie z.B. ein Wohnrecht für seine Lebensgefährtin oder ein Vermächtnis für einen anderen, die dazu führen, dass man besser das Erbe nicht annimmt und stattdessen, falls das möglich ist, ein Pflichtteil geltend macht. Auch die Erbengemeinschaft ist unter verfeindeten Familienmitgliedern eine große nervliche Belastung, der man manchmal aus dem Weg gehen will. Selbst verständlich ist der häufigste Grund für die Ausschlagung des Erbes immer noch die Überschuldung.

    Wir beraten Sie, ob eine Ausschlagung möglich ist und welche Folgen diese hat. Manchmal kommt es auch auf die Form der Ausschlagung an, damit Pflichtteilsrechte nicht verloren gehen. Hier stehen wir Ihnen zur Seite.

  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    Grundsätzlich gilt, dass man als Erbe auch für die Schulden haftet. Das bedeutet jedoch nicht, dass das eigene Vermögen für die Schulden des Erblassers aufgebraucht werden muss. Es ist schwierig, aber durch unsere Unterstützung durchaus möglich, dass abzuwenden. Denn das eigene Vermögen kann, wenn man etwas unternimmt, geschützt werden.

    Wir setzen uns mit den Gläubigern des Erblassers auseinander und helfen Ihnen nur die Schulden zu begleichen, zu deren Begleichung sie auch erbrechtlich verpflichtet sind.

  • Pflichtteilsrecht

    Wird ein Kind oder ein Ehegatte enterbt, steht ihm sein Pflichtteil zu. Der Erbe muss an ihn einen Geldbetrag zahlen.

    Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten und ggf. Eltern des Verstorbenen eine Mindestteilhabe am Nachlass. Den Enterbten steht wegen des Pflichtteils ein Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben zu. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.

    Für eine Enterbung reicht es aus, dass man im Testament nicht erwähnt wird. Ein klassisches Beispiel ist das Berliner Testament. Durch das Berliner Testament sind Kinder im ersten Erbfall enterbt, wobei sie auf eine etwaige Pflichtteilsstrafklausel zu achten haben.

    Zur Durchsetzung ihres Geldzahlungsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben zu. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Enterbten Schenkungen des Verstorbenen an sich und Dritte mitzuteilen. Bei gewissen Schenkungen steht den Pflichtteilsberechtigten ein Anteil in Höhe ihrer Pflichtteilsquote zu. Ein Pflichtteilsentzug durch Testament ist nur in sehr speziellen Fällen möglich.

    Beim Pflichtteilsrecht ist insbesondere darauf zu achten, dass dieser Anspruch verjährt. Es kann also auch passieren, dass man ihn nicht mehr geltend machen kann, weil man zu lange gewartet hat.

    Wir beraten zunächst im Hinblick auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und im Hinblick auf die Frage, ob sich hier eine Auseinandersetzung lohnt. Wenn gemeinsam entschieden wurde, dass ein Pflichtteilsanspruch durchzusetzen ist, so vertreten wir Sie vollumfänglich, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Das erste Schreiben, die Aufforderung, kann auch von uns als "Ghostwriter" erstellt werden, sodass wir zugunsten des Familienfriedens überhaupt nicht nach außen auftreten.

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

    Streng genommen gehört wir die Vorsorgevollmacht, noch die Patientenverfügung zum Erbrecht. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir jedoch, um die Wichtigkeit eines selbstbestimmten Lebens insbesondere durch die Errichtung einer wirksamen Vorsorgevollmacht i.V.m. einer Patientenverfügung. Aus diesem Grund stehen wir auch hier als Ihr kompetenter Partner zur Verfügung.

    Denn gerade, wenn es um die eigene Würde im Alter geht, sollte man nicht im Internet Standardformulare ausfüllen, sondern die Individualität der eigenen Wünsche umsetzen können. Wir nehmen uns die Zeit zunächst Ihre Vorstellungen auszuarbeiten und Ihnen anschließend eine personenbezogene Patientenverfügung, einschließlich einer Vorsorgevollmacht zu formulieren.